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Unterstützung Bürgerengagement

Finanzielle Unterstützung für ehrenamtliche Projekte

Kleine Projekte? Große Wirkung!

Ehrenamtliches Engagement spielt für die gesellschaftliche Entwicklung einer Region eine bedeutende Rolle. Um den Einsatz der Akteure vor Ort zu würdigen, unterstützt die Lokale Aktionsgruppe (LAG) Kneippland® Unterallgäu im Rahmen des Leader-Projekts „Unterstützung Bürgerengagement“ kleinere Projekte und Maßnahmen mit einer finanziellen Zuwendung von maximal 1.500 Euro pro Maßnahme. 

Die Förderung einer Einzelmaßnahme beschließt das Entscheidungsgremium unserer LAG. Entsprechend der Rahmenbedingungen des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat sich die LAG Kneippland® Unterallgäu darüber hinaus eigene Regelungen für die "Unterstützung Bürgerengagement" gegeben.

Was ist zu beachten?

  • Der Anfragesteller muss die Einzelmaßnahme im Rahmen der Umsetzung auch betreiben. Das Einreichen einer Anfrage für einen Dritten ist ausgeschlossen. 
  • Wichtigste Fördervoraussetzung ist ein Beitrag der Einzelmaßnahme zur Umsetzung der Lokalen Entwicklungsstrategie (LES). Die Maßnahme muss sich in mindestens einem Entwicklungs- und Handlungsziel wiederfinden und das bürgerschaftliche Engagement in der Region stärken.
  • Örtlich umgesetzt werden muss die Einzelmaßnahme in unserem LAG-Gebiet. Dieses erstreckt sich auf den gesamten Landkreis Unterallgäu.
  • Die Einzelmaßnahme muss konkret, zeitlich begrenzt und kostentechnisch fassbarer sein.
  • Die Einzelmaßnahme muss vom Akteur innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der Zielvereinbarung mit der LAG abgerechnet werden. 
  • Die Einzelmaßnahme darf noch nicht begonnen worden sein.
  • Pro Akteur dürfen max. 3 Einzelmaßnahmen seit Start des LEADER-Projekts durchgeführt werden.
  • Für die beantragte Einzelmaßnahme wurde im Rahmen des Projekts „Unterstützung Bürgerengagement“ bisher noch keine finanzielle Unterstützung erhalten.
  • Eine Verlängerung des Umsetzungszeitraums, muss mind. vier Wochen vor Ablauf des urspr. beantragten Umsetzungszeitraums, schriftlich bei der Geschäftsstelle der LAG beantragt werden.
  • Die LAG bezahlt dem lokalen Akteur die vereinbarte Unterstützung, wenn die Einzelmaßnahme wie vereinbart durchgeführt wurde.

Was wird nicht gefördert?

  • Beihilfen im Sinne von Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) - keine wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens und keine Begünstigung von Unternehmen oder Produktionszweigen
  • Zuschussanfragen von Kommunen, Einzelpersonen und Unternehmen
  • Umsatzsteuer
  • Ausgaben für Ersatzbeschaffungen, Reparaturen und laufende Betriebsausgaben wie Telefongebühren, Mieten, Pachten, Betriebsmittel, Zinsen, Leasingkosten etc. werden nicht gefördert 
  • reine Festivitäten und Feierlichkeiten (z.B. Vereinsfeier, Vereinsjubiläum)
  • Vorhaben, die sich auf normale Vereinstätigkeiten beziehen (z.B. wiederkehrende Freizeitfahrten, Camps von Sportvereinen etc.)

Wie hoch ist die Förderung?

Eine Einzelmaßnahme kann grundsätzlich mit max. 80 % Förderung der dargestellten Kosten (ohne MwSt.) beziehungsweise bis maximal 1.500,00 € unterstützt werden.

Zielvereinbarung:

Bei Unterstützung einer Einzelmaßnahme wird zwischen der LAG und Ihnen als Akteur eine Zielvereinbarung abgeschlossen.

Diese enthält u. a. eine Beschreibung der geplanten Maßnahme in Stichpunkten, eine Festlegung des Zeitraums für die Durchführung, die Höhe der Förderung und Maßnahmen, wie die Durchführung der Maßnahme nachgewiesen wird (Sachbericht, Presseartikel, Bilder etc.)

Zudem können in der Zielvereinbarungen ergänzende Regelungen getroffen werden, beispielsweise zur Verlängerung des Umsetzungszeitraums (Antrag muss mindestens vier Wochen vor Ablauf des ursprünglich formulierten Umsetzungszeitraums gestellt werden). 

Der Weg zur Förderung

Wenn Sie eine Idee haben, dann nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. So können Fragen im Vorfeld geklärt und ein reibungsloses, zügiges Verfahren ermöglicht werden. Dieses läuft in der Regel wie folgt ab:

  • Nach öffentlicher Bekanntgabe des Einreichungsbeginns für das laufende Halbjahr, kann der lokale Akteur auf Grundlage eines Formblattes eine kurze, schriftliche Anfrage mit Darstellung der geplanten Einzelmaßnahme an die LAG stellen.
  • Bei grundsätzlicher Eignung der Einzelmaßnahmen entscheidet das LAG-Entscheidungsgremium per Mehrheitsbeschluss im Umlaufverfahren über die Unterstützung (Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung). Die grundsätzliche Eignung prüft das LAG-Management.
  • Für das Umlaufverfahren werden die eingehenden Anfragen (vollständig und korrekt ausgefülltes Formblatt) entsprechend der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt (Eingang Poststempel, E-Mail-Eingang usw.).
  • Bei positiver Entscheidung über die Unterstützung einer Einzelmaßnahme schließt die LAG mit dem lokalen Akteur eine Zielvereinbarung ab.
  • Der lokale Akteur setzt die Einzelmaßnahme um. Die Umsetzung wird der LAG durch die vereinbarten Unterlagen (Sachbericht, Presseartikel, Bilder etc.) nachgewiesen.
  • Wurde die Einzelmaßnahme wie vereinbart durchgeführt, zahlt die LAG die vereinbarte Unterstützung auf ein Konto des lokalen Akteurs aus.

Nächster Projektaufruf:

Für das Jahr 2024 läuft seit dem 19.07.2024 ein Projektaufruf in Höhe von 10.000,00 €. Weitere Informationen dazu finden Sie hier oder unter Aktuelles.

 Mehr erfahren:

Inhalt zuletzt aktualisiert am: 09.12.2024